Deutscher Camping-Club e.V.
Caravan- und Zeltsportverband
Ortsclub - Caravan Tourist Magdeburg
e.V.
im DCC
Satzung
Name und Sitz
§ 1
Der am 10.04.1983 gegründete
Verein trägt den Namen OC - Caravan Tourist Magdeburg e.V. im DCC.
Sitz und Gerichtsstand ist
Magdeburg
Der Verein ist beim Amtsgericht
Stendal im Vereinsregister unter VR-Nr. 10665 eingetragen
Der Verein ist dem Deutschen
Camping- Club e.V. (DCC) angeschlossen und erkennt die Satzung des DCC an.
Geschäftsjahr
§ 2
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
Zweck und Ziel
§ 3
Der Verein bezweckt den
Zusammenschluss der im DCC organisierten Camper, die vorwiegend im Bereich
Magdeburg ihren Wohnsitz haben.
Diesem Zweck dienen insbesondere:
a)
Die Durchführung von Campingfahrten auf sportlicher Grundlage,
b)
Der Erfahrungsaustausch anlässlich von Clubabenden,
c)
Die Werbung für den Campinggedanken,
d)
Die Werbung neuer Mitglieder für den DCC,
e)
Die Pacht oder den Kauf von Campingplätzen,
f) Der
Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und erstrebt keine Gewinne.
Die von ihm erworbenen Mittel werden ausschließlich zur Erfüllung des
Clubzweckes verwendet. Keine Person darf durch zweckfremde Zuwendungen oder
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werde. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Clubs.
Mitgliedschaft
§ 4
Die Mitgliedschaft im Deutschen
Camping- Club ist Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum OC Caravan- Tourist
Magdeburg.
Folgende Arten der Mitgliedschaft
werden unterschieden:
a) Einzelmitglieder
Dies
sind natürliche Personen über 18 Jahren
b) Jugendliche unter 18
Jahren innerhalb einer Jugendgruppe (Vollmitgliedschaft ohne
Stimmrecht)
c) Familienmitglieder
Die Familienmitgliedschaft
können die Ehegatten von Einzelmitgliedern sowie deren Kindern unter 18 Jahren
erwerben. Die Kinder haben kein Stimmrecht.
Aufnahme
§ 5
Jedes DCC Mitglied, das seinen
Wohnsitz in Deutschland hat kann in den OC Caravan-Tourist Magdeburg
aufgenommen werden.
Voraussetzung für die Aufnahme
ist die schriftliche Anerkennung der Clubsatzung.
Das Aufnahmegesuch ist an den
Vorstand zu richten, der über die Aufnahme zu entscheiden hat.
Lehnt der Vorstand die Aufnahme
ab kann hiergegen die Entscheidung des Ehrenrates des DCC (§22 der DCCSatzung)
herbeigeführt werden.
Beitrag
§ 6
Der Verein erhebt einen
Jahresbeitrag, über dessen Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Der
Beitrag ist bis zum 28.02. eines jeden Kalenderjahres zu entrichten.
Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7
Die Austrittserklärung bedarf der
Schriftform und ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Austritt kann
nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen, die Austritterklärung muss dem
Vorstand mindestens drei Monate vorher zu gehen. Der Austritt lässt die
Mitgliedschaft im DCC unberührt. Die Mitgliedschaft im Verein endet automatisch
mit der Beendigung der Mitgliedschaft im DCC.
Ausschluss
§ 8
Der Ausschluss aus dem Verein
erfolgt bei grober Verletzung der Satzung oder bei vereinsschädigendem
Verhalten.
Er wird durch einen Beschluss des
Vorstandes ausgesprochen.
Dieser Beschluss muss dem
ausgeschlossenen Mitglied entweder mündlich oder per eingeschriebenen Brief
mitgeteilt werden.
Das ausgeschlossene Mitglied hat
das Recht innerhalb einer Frist von einem Monat seit Kenntnis des Ausschlusses
hiergegen den Ehrenrat (§22 der DCC-Satzung) anzurufen.
Rechte der Mitglieder
§ 9
Alle Mitglieder sind
gleichberechtigt. Kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte. Jedes volljährige
Mitglied kann für jedes Amt innerhalb des Vereins gewählt werden.
Die Mitglieder sind berechtigt,
an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge an
die Organe des Vereins zu richten und die offiziellen Abzeichen des Vereins zu
führen.
Die Mitgliederrechte –
insbesondere das Stimm- und Wahlrecht ruhen, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht
bezahlt ist.
Pflichten der Mitglieder
§ 10 Die
Mitglieder sind verpflichtet,
a) Im Sinne der Satzung an der Erreichung der Vereinsziele
mitzuarbeiten und die Vereinsinteressen zu fördern b) Die Vereinseinrichtungen
pfleglich zu behandeln und
c) Der Beitragspflicht fristgemäß
nachzukommen.
Organe des Vereins
§ 11
Die Organe des Vereins sind:
a)
Der Vorstand
b)
Die Mitgliederversammlung
c) Die
Kassenprüfer
Vorstand
§ 12
Der Vorstand besteht aus:
a)
Dem ersten Vorsitzenden
b)
Dem zweiten Vorsitzenden
c)
Dem Schriftführer
d) Dem
Kassenwart
Die Mitgliederversammlung
kann folgende Referenten berufen:
e)
Den Caravanreferenten
f)
Den Jugendwart
g) Den
Gerätewart
Vorstandsmitglieder können nur
Vereinsmitglieder sein.
Mit Beendigung der
Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.
Die Vorstandssitzung wird von
einem Vorstandsmitglied einberufen und vom Vorsitzenden geleitet. Er ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, von a), b) oder d) vertreten.
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch
auch nach Ablauf seiner Amtszeit zur Vertretung befugt, bis ein neuer Vorstand
gewählt worden ist.
Beschlüsse des Vorstandes sind
mit einfacher Mehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des ersten Vorsitzenden.
Der Vorstand hat unter anderen die Aufgabe, am Schluss
eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht und
Kassenbericht sowie eine Vermögensaufstellung zu erstellen
und diese und das Protokoll der
Jahreshauptversammlung
unverzüglich, spätestens zum 28. Februar des folgenden Jahres dem Vorstand des
Landesverbandes zur Kenntnis zu bringen, vergl. § 14 Abs.7, DCC Satzung
Mitgliederversammlung
§ 13 Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie hat insbesondere folgende
Befugnisse:
a)
Wahl der Mitglieder des Vorstandes
b)
Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
c) Beschlussfassung
über Anträge des Vereins zur Mitgliederversammlung des Landesverbandes.
Die Mitgliederversammlung (JHV)
ist vom Vorstand in den ersten zwei Monaten nach Ablauf eines jeden
Geschäftsjahres einzuberufen.
Die Einladung muss in der
Zeitschrift „Camping“ mindestens vier Wochen vorher unter Mitteilung der
Tagesordnung erfolgen.
Die Mitgliederversammlung muss
vom Vorstand ferner einberufen werden, wenn dies ein Drittel der Mitglieder
schriftlich beim Vorstand beantragt.
Anträge zur Mitgliederversammlung
bedürfen der Schriftform und müssen mindestens zwei Wochen vorher dem Vorstand
zugehen. Später eingegangene Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge
behandelt werden. Die Dringlichkeitsanträge, die eine Änderung der Satzung zum
Gegenstand haben, sind unzulässig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Einer Mehrheit von
drei Vierteln der erschienenen Mitglieder bedürfen:
a)
Satzungsänderungen,
b)
Auflösung des Vereins
c)
Misstrauensanträge gegen Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Zulassung
von Dringlichkeitsanträgen.
Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
Jahreshauptversammlung
§ 14
Die jährlich einmal einzuberufende
ordentliche Mitgliederversammlung heißt Jahreshauptversammlung und hat
mindestens folgende Tagesordnungspunkte zu erledigen:
a)
Feststellung der Anwesenheit und des Stimmrechts
b)
Bericht des Vorstandes
c)
Kassenbericht des Kassenwartes
d)
Bericht der Kassenprüfer
e)
Entlastung des Vorstandes
f)
Neuwahlen
g)
Anträge
h) Verschiedenes
Punkt e und f- Entlastung des
Vorstandes und Neuwahlen – steht nur auf der Tagesordnung, wenn die Neuwahl
eines Vereinsorgans erforderlich ist.
Kassenprüfer
§ 15
Die Mitgliederversammlung wählt
zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Geschäftsjahren.
Die Kassenprüfer haben die Kasse
zu prüfen und über das Ergebnis dem Vorstand, sowie der Mitgliederversammlung
anlässlich ihrer nächsten Sitzung und der Jahreshauptversammlung (§14 Nr. d) zu
berichten.
Wahlen und Abstimmung
§ 16
Jedes anwesende Mitglied gemäß §
4, Absatz 2 hat eine Stimme
Verbindlich ist die Wahlordnung
vom DCC e.V., in der jeweils gültigen Fassung.
Abstimmungen erfolgen mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Abstimmungsberechtigten, soweit diese Satzung
nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
ersten Vorsitzenden.
Auflösung des Vereins
§ 17
Der Antrag auf Auflösung des
Vereins ist einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen, die nur
über diesen einen Tagesordnungspunkt beschließt. Diese bestimmt auch die
Liquidatoren. Antragsteller und Begründung des Antrages sind den Mitgliedern
vier Wochen vor der Versammlung in der Zeitschrift „Camping“ oder schriftlich
zur Kenntnis zu bringen.
Zu dieser Mitgliederversammlung
sind der Vorstand des DCC sowie der Vorstand des zuständigen Landesverbandes
schriftlich, vier Wochen vorher einzuladen.
Das nach der Abwicklung
verbleibende Vermögen des aufgelösten Vereins fällt an den „Landesverband
SachsenAnhalt des Deutschen Camping-Club e.V. (DCC)“
Datenschutz
§18
Der Verein
verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben
personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse
seiner Mitglieder. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene
Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung / Bearbeitung
/
Verarbeitung / Übermittlung ihrer
personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des
Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist
untersagt.
Jedes Mitglied hat das Recht auf
Auskunft über seine gespeicherten Daten. Berichtigung seiner
gespeicherten Daten
im Falle der Unrichtigkeit-Sperrung seiner Daten Löschung seiner Daten. Durch
ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen
die Mitglieder der
Veröffentlichung von Bildern und Namen in
Print- und Telemedien sowie elektronischer Medien zu. Der Verein verarbeitet
zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des
Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene
Verhältnisse seiner Mitglieder.
Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt
und verändert.
Jedes Mitglied hat das Recht auf
a)
Auskunft über seine gespeicherten Daten,
b)
Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der
Unrichtigkeit,
c)
Sperrung seiner Daten,
d)
Löschung seiner Daten.
Durch die
Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die
Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und
Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
Inkrafttreten
§ 19
Die Neufassung dieser Satzung
ersetzt die Satzung vom 19.12.1998.
Die Neufassung der Satzung wurde
am 16.02.2019 beschlossen.
Die Neufassung des § 13 wurde am
12.07.2019 beschlossen
Die Neufassung der Satzung tritt
mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft (§71 BGB).
Die Satzung wurde am 24.07.2019
unter der Registernummer UR.-NR637/2019 beim Vereinsregister Stendal
eingetragen