Deutscher Camping-Club e.V.

Caravan- und Zeltsportverband

Ortsclub - Caravan Tourist Magdeburg e.V.

im DCC

 

Satzung

 

Name und Sitz

§ 1

Der am 10.04.1983 gegründete Verein trägt den Namen OC - Caravan Tourist Magdeburg e.V. im DCC.

Sitz und Gerichtsstand ist Magdeburg

Der Verein ist beim Amtsgericht Stendal im Vereinsregister unter VR-Nr. 10665 eingetragen

Der Verein ist dem Deutschen Camping- Club e.V. (DCC) angeschlossen und erkennt die Satzung des DCC an.

 

Geschäftsjahr

§ 2

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Zweck und Ziel

§ 3

Der Verein bezweckt den Zusammenschluss der im DCC organisierten Camper, die vorwiegend im Bereich Magdeburg ihren Wohnsitz haben.

Diesem Zweck dienen insbesondere:

a)      Die Durchführung von Campingfahrten auf sportlicher Grundlage,

b)      Der Erfahrungsaustausch anlässlich von Clubabenden,

c)      Die Werbung für den Campinggedanken,

d)      Die Werbung neuer Mitglieder für den DCC,

e)      Die Pacht oder den Kauf von Campingplätzen,

f)       Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und erstrebt keine Gewinne. Die von ihm erworbenen Mittel werden ausschließlich zur Erfüllung des Clubzweckes verwendet. Keine Person darf durch zweckfremde Zuwendungen oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werde. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Clubs.

             

Mitgliedschaft

§ 4

Die Mitgliedschaft im Deutschen Camping- Club ist Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum OC Caravan- Tourist Magdeburg.

 

Folgende Arten der Mitgliedschaft werden unterschieden:

a)  Einzelmitglieder

           Dies sind natürliche Personen über 18 Jahren

b) Jugendliche unter 18 Jahren innerhalb einer Jugendgruppe           (Vollmitgliedschaft ohne Stimmrecht)

c)  Familienmitglieder

            Die Familienmitgliedschaft können die Ehegatten von Einzelmitgliedern sowie deren Kindern unter 18 Jahren erwerben. Die Kinder haben kein Stimmrecht.

 

Aufnahme

§ 5

Jedes DCC Mitglied, das seinen Wohnsitz in Deutschland hat kann in den OC Caravan-Tourist Magdeburg aufgenommen werden.

Voraussetzung für die Aufnahme ist die schriftliche Anerkennung der Clubsatzung.

Das Aufnahmegesuch ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme zu entscheiden hat.

Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab kann hiergegen die Entscheidung des Ehrenrates des DCC (§22 der DCCSatzung) herbeigeführt werden.

 

Beitrag

§ 6

Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, über dessen Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist bis zum 28.02. eines jeden Kalenderjahres zu entrichten.

 

Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7

Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform und ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen, die Austritterklärung muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher zu gehen. Der Austritt lässt die Mitgliedschaft im DCC unberührt. Die Mitgliedschaft im Verein endet automatisch mit der Beendigung der Mitgliedschaft im DCC.

Ausschluss

§ 8

Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt bei grober Verletzung der Satzung oder bei vereinsschädigendem Verhalten.

Er wird durch einen Beschluss des Vorstandes ausgesprochen.

Dieser Beschluss muss dem ausgeschlossenen Mitglied entweder mündlich oder per eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden.

Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht innerhalb einer Frist von einem Monat seit Kenntnis des Ausschlusses hiergegen den Ehrenrat (§22 der DCC-Satzung) anzurufen.

 

Rechte der Mitglieder

§ 9

Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte. Jedes volljährige Mitglied kann für jedes Amt innerhalb des Vereins gewählt werden.

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge an die Organe des Vereins zu richten und die offiziellen Abzeichen des Vereins zu führen.

Die Mitgliederrechte – insbesondere das Stimm- und Wahlrecht ruhen, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt ist.

 

Pflichten der Mitglieder

§ 10 Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) Im Sinne der Satzung an der Erreichung der Vereinsziele mitzuarbeiten und die Vereinsinteressen zu fördern b) Die Vereinseinrichtungen pfleglich zu behandeln und

c) Der Beitragspflicht fristgemäß nachzukommen.

 

Organe des Vereins

§ 11

Die Organe des Vereins sind:

a)      Der Vorstand

b)      Die Mitgliederversammlung

c)      Die Kassenprüfer

             

Vorstand

§ 12

Der Vorstand besteht aus:

a)      Dem ersten Vorsitzenden

b)      Dem zweiten Vorsitzenden

c)      Dem Schriftführer

d)      Dem Kassenwart

Die Mitgliederversammlung kann folgende Referenten berufen:

e)      Den Caravanreferenten

f)       Den Jugendwart

g)      Den Gerätewart

 

Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder sein.

Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.

Die Vorstandssitzung wird von einem Vorstandsmitglied einberufen und vom Vorsitzenden geleitet. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, von a), b) oder d) vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit zur Vertretung befugt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

Beschlüsse des Vorstandes sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

Der Vorstand hat unter anderen die Aufgabe, am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht und

Kassenbericht sowie eine Vermögensaufstellung zu erstellen und diese und das Protokoll der

Jahreshauptversammlung unverzüglich, spätestens zum 28. Februar des folgenden Jahres dem Vorstand des Landesverbandes zur Kenntnis zu bringen, vergl. § 14 Abs.7, DCC Satzung

 

Mitgliederversammlung

§ 13 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Sie hat insbesondere folgende Befugnisse:

a)      Wahl der Mitglieder des Vorstandes

b)      Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,

c)      Beschlussfassung über Anträge des Vereins zur Mitgliederversammlung des Landesverbandes.

Die Mitgliederversammlung (JHV) ist vom Vorstand in den ersten zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einzuberufen.

Die Einladung muss in der Zeitschrift „Camping“ mindestens vier Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. 

Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand ferner einberufen werden, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.

Anträge zur Mitgliederversammlung bedürfen der Schriftform und müssen mindestens zwei Wochen vorher dem Vorstand zugehen. Später eingegangene Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeitsanträge, die eine Änderung der Satzung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder bedürfen:

a)      Satzungsänderungen,

b)      Auflösung des Vereins

c)      Misstrauensanträge gegen Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer

d)      Zulassung von Dringlichkeitsanträgen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

 

Jahreshauptversammlung

§ 14

Die jährlich einmal einzuberufende ordentliche Mitgliederversammlung heißt Jahreshauptversammlung und hat mindestens folgende Tagesordnungspunkte zu erledigen:

a)      Feststellung der Anwesenheit und des Stimmrechts

b)      Bericht des Vorstandes

c)      Kassenbericht des Kassenwartes

d)      Bericht der Kassenprüfer

e)      Entlastung des Vorstandes

f)       Neuwahlen

g)      Anträge

h)      Verschiedenes

Punkt e und f- Entlastung des Vorstandes und Neuwahlen – steht nur auf der Tagesordnung, wenn die Neuwahl eines Vereinsorgans erforderlich ist.

             

 

Kassenprüfer

§ 15

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Geschäftsjahren.

Die Kassenprüfer haben die Kasse zu prüfen und über das Ergebnis dem Vorstand, sowie der Mitgliederversammlung anlässlich ihrer nächsten Sitzung und der Jahreshauptversammlung (§14 Nr. d) zu berichten.

 

Wahlen und Abstimmung

§ 16

Jedes anwesende Mitglied gemäß § 4, Absatz 2 hat eine Stimme

Verbindlich ist die Wahlordnung vom DCC e.V., in der jeweils gültigen Fassung.

Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Abstimmungsberechtigten, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

 

Auflösung des Vereins

§ 17

Der Antrag auf Auflösung des Vereins ist einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen, die nur über diesen einen Tagesordnungspunkt beschließt. Diese bestimmt auch die Liquidatoren. Antragsteller und Begründung des Antrages sind den Mitgliedern vier Wochen vor der Versammlung in der Zeitschrift „Camping“ oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Zu dieser Mitgliederversammlung sind der Vorstand des DCC sowie der Vorstand des zuständigen Landesverbandes schriftlich, vier Wochen vorher einzuladen.

Das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen des aufgelösten Vereins fällt an den „Landesverband SachsenAnhalt des Deutschen Camping-Club e.V. (DCC)“

 

 

Datenschutz 

§18 

 

Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung / Bearbeitung /

Verarbeitung / Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist untersagt.

Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten. Berichtigung seiner

gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit-Sperrung seiner Daten Löschung seiner Daten. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischer Medien zu. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder.

Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert. 

Jedes Mitglied hat das Recht auf 

a)      Auskunft über seine gespeicherten Daten, 

b)      Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, 

c)      Sperrung seiner Daten, 

d)     Löschung seiner Daten. 

Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu. 

 

Inkrafttreten

§ 19

 

Die Neufassung dieser Satzung ersetzt die Satzung vom 19.12.1998.

Die Neufassung der Satzung wurde am 16.02.2019 beschlossen.

Die Neufassung des § 13 wurde am 12.07.2019 beschlossen

Die Neufassung der Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft (§71 BGB).

Die Satzung wurde am 24.07.2019 unter der Registernummer UR.-NR637/2019 beim Vereinsregister Stendal eingetragen